Das neue Erbrecht seit 1. Januar 2023

Am 1. Januar 2023 ist das neue Erbrecht in Kraft getreten. Notar Bäryswil hat in seinem Vortrag den Panthern das neue Recht erklärt und Fragen beantwortet.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das neue Erbrecht. Notar Peter Bäriswyl hat spezielle Unterschiede zum alten Erbrecht erklärt und die Fragen der Panther beantwortet.

Text von Marianne Mantel
Fotos von Ursula Rausser

An diesem Freitag Nachmittag finden sich 15 sehr interessierte Graue Pantherinnen und Panther im Domicil Mon Bijou ein. Peter Bäriswyl, Notar und Anwalt erklärt uns anhand von Folien auf der Leinwand  zuerst wie es bisher war, das heisst die Verteilung der Erbmasse in Prozenten auf die Erbberechtigten: heisst  Pflichtteile und frei verfügbare Teile. – Dann erklärte er uns auch, dass Testamente von Hand geschrieben (mit Ort, datiert und unterschrieben) gültig sind, genauso wie solche, die beim Notar geschrieben  und beglaubigt sind. Nun zum neuen Erbrecht gültig seit dem 1. Januar 2023 und den neu festgelegten Pflichtteilen und freien Quoten:

  • Ehepaare und eingetragene Partnerschaft mit Kindern: Ehepartner und Kinder je 25 % und freie Quote 50 %
  • Ehepaare und eingetragene Partnerschaft ohne Kinder: Ehepartner 37,5 % und freie Quote 62.5 %
  • Alleinstehende ohne Kinder (durch Pflichtteile sind nur noch Ehepartner + Kinder geschützt): Freie Quote 100 %.

Weitere interessante Informationen:

  • Der Pflichtteil für Ehegatten entfällt bei Scheidung und hängigem Scheidungsverfahren
  • Übergangsbestimmungen: Massgebend ist immer der Zeitpunkt des Todes.
  • Der Erbvertrag ist immer ein Vertrag zwischen der ganzen Familie. Heisst die Ehepartner verschreiben je ihr ganzes Erbe an den überlebenden Partner, so dass die Kinder erst nach Ableben des zweiten Partners in den Genuss des ganzen Erbes kommen. Deshalb müssen auch sie einverstanden sein und unterschreiben.
    Wichtig, sollten nach Vertragsabschluss Schenkungen gemacht werden, würden diese beim Erbgang ausgeglichen, ausser dieses wäre im Vertrag als nicht nötig festgeschrieben.
  • Nach Bezug von Ergänzungsleistungen (EL), neu seit dem 1. Januar 2021: Sollte der/die Verstorbene Ergänzungsleistungen bezogen haben und hat das Vermögen schon den Erben geschenkt – so kann die Behörde während der letzten 10 Jahre des EL-Bezugs auf das Vermögen der Erben zurückgreifen. Der Nachlass muss allerdings unter Zuzug des geschenkten Vermögens mehr als Fr. 40 000.- betragen.

Herr Peter Bäriswyl ist Notar und langjähriges Mitglied der Grauen Panther Bern. Sein Inserat sehen wir auch immer im «Sprung» und, last but not least, ist er jederzeit bereit sich einem unserer juristischen Probleme anzunehmen. Als Info: für unsere Mitglieder ist jederzeit ein erstes halbstündiges Gespräch gratis.
Eine Anmeldung via Ursula Rausser stellt den Kontakt her. 

Wir danken Herrn Bäriswyl für diesen sehr interessanten Vortrag und für die geduldige Beantwortung all unserer Fragen! Und ich hoffe, dass die Zusammenfassung so klar und so richtig wie möglich ist.

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